FG Berlin - Urteil vom 06.04.2005
6 K 6386/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 § 21 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1187
EFG 2005, 1684

Gewerbesteuerpflicht gewerblich geprägter Personengesellschaften

FG Berlin, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 6 K 6386/00

DRsp Nr. 2005/12714

Gewerbesteuerpflicht gewerblich geprägter Personengesellschaften

Der fiktive Gewerbebetrieb einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG..

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 § 21 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- mit Gesellschaftsvertrag vom 26. Januar 1995 gegründet. Gesellschafter sind die x AG (vormals firmierend als xxxxx GmbH) zu 90 % und die xx GmbH zu 10 %.

Zweck der Gesellschaft war laut Gesellschaftsvertrag die Bebauung des durch Erbbaurecht erworbenen, 1.131 m großen Grundstücks mit einem Mehrfamilienhaus mit 19 Wohnungen mit einer Fläche von ca. 1.400 m und 10 Pkw-Tiefgaragen-Plätzen sowie die anschließende Vermietung und Verwaltung des Grundbesitzes. Das Gesellschaftskapital betrug bei Gründung 50.000,00 DM. Das Kapital, welches zur Durchführung des Gesellschaftszweckes notwendig war, sollte zu einem späteren Zeitpunkt durch Aufnahme weiterer Gesellschafter erhöht werden. Die Gründungsgesellschafter sollten nach Erreichen des geplanten Gesellschaftskapitals nicht aus der Gesellschaft ausscheiden. Geschäftsführer der Gesellschaft war die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH. Der Beginn der Gesellschaft wurde rückwirkend auf den 29. Juni 1994 vereinbart.