FG Niedersachsen - Urteil vom 12.01.2006
11 K 11330/02
Normen:
EStG § 13 § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 210

Gewerbesteuerpflicht; Hofladen; Gewerbebetrieb; Einheitlicher Betrieb; Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Gewerbesteuerpflicht eines Hofladens

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 11 K 11330/02

DRsp Nr. 2006/29745

Gewerbesteuerpflicht; Hofladen; Gewerbebetrieb; Einheitlicher Betrieb; Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Gewerbesteuerpflicht eines Hofladens

1. Bei Steuerpflichtigen, die Landwirtschaft betreiben und Teile ihrer Erzeugnisse im eigenen Ladengeschäft umsetzen, ist i.d.R. ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen, wenn mehr als 40 v.H. der Erzeugnisse der Landwirtschaft im Durchschnitt der Jahre im eigenen Ladengeschäft umgesetzt werden und dieses mit der Landwirtschaft wirtschaftlich eng verbunden ist. Entscheidend ist grundsätzlich ein Mengenvergleich der Absatzwege. 2. Liegt der Anteil der im Hofladen umgesetzten eigenerzeugten Produkte im Durchschnitt der Jahre unter 40 v.H., stellt der Hofladen einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar. 3. Der Zukauf von Handelsware kann einen Hofladen zum Gewerbebetrieb machen. 4. Bei einem Schweinemäster, der daneben den Anbau von Spargel, Himbeeren und Erdbeeren betreibt, dient der Zukauf von Wurst, Schinken, Wein usw. zu Handelszwecken nicht der Vervollständigung der üblichen Produktpalette.

Normenkette:

EStG § 13 § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand: