FG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.2001
18 K 2524/97 G
Normen:
GewStG § 1 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 ; HGB § 84 Abs. 2 ; HGB § 86 Abs. 2 ; HGB § 92 Abs. 1 ; HGB § 92 Abs. 5 ; HGB § 92a ;
Fundstellen:
EFG 2002, 96

Gewerbesteuerpflicht; Selbständigkeit; Arbeitszeitgestaltung; Bezirksdirektor; Bausparkasse; Superprovision - Selbständigkeit des Bezirksdirektors einer Bausparkasse

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2001 - Aktenzeichen 18 K 2524/97 G

DRsp Nr. 2002/1003

Gewerbesteuerpflicht; Selbständigkeit; Arbeitszeitgestaltung; Bezirksdirektor; Bausparkasse; Superprovision - Selbständigkeit des Bezirksdirektors einer Bausparkasse

1. Für die Abgrenzung zwischen einem selbständigen und einem angestellten Bausparkassenvertreter kommt es maßgeblich auf die im HGB geregelten Unterscheidungsmerkmale der freien Gestaltung der Tätigkeit und der freien Bestimmung der Arbeitszeit an. 2. Die Tätigkeit des Bezirksdirektors einer Bausparkasse, der als eigenverantwortlicher Leiter der Außendienstorganisation lediglich allgemein umrissene Zielvorgaben, insbesondere hinsichtlich des Umsatzes, zu erfüllen hat, und am Erfolg der Vertragsabschlüsse der ihm unterstellten Vertreter über sogenannte Superprovisionen partizipiert, ist danach als selbständig zu qualifizieren.

Normenkette:

GewStG § 1 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 ; HGB § 84 Abs. 2 ; HGB § 86 Abs. 2 ; HGB § 92 Abs. 1 ; HGB § 92 Abs. 5 ; HGB § 92a ;

Tatbestand:

Der Kläger war in den Streitjahren 1990 bis 1993 für die ... Bausparkasse -im Folgenden: B-SPAR- als Bereichsdirektor tätig. Der Tätigkeit lag ein sog. "Dienstvertrag Bereichsdirektor" vom 27.12.1989 - im Folgenden: DV- zugrunde, der unter anderem folgende Bestimmungen enthielt:

§ 1

Rechtlicher Status