Der Kläger war in den Streitjahren 1990 bis 1993 für die ... Bausparkasse -im Folgenden: B-SPAR- als Bereichsdirektor tätig. Der Tätigkeit lag ein sog. "Dienstvertrag Bereichsdirektor" vom 27.12.1989 - im Folgenden: DV- zugrunde, der unter anderem folgende Bestimmungen enthielt:
§ 1
Rechtlicher Status
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