FG Sachsen - Urteil vom 24.02.2016
2 K 1479/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; StVZO § 29;

Gewerbesteuerpflichtigkeit der Erstellung von Beweissicherungsgutachten sowie der Bewertung von Kraftfahrzeugen

FG Sachsen, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 2 K 1479/15

DRsp Nr. 2016/11780

Gewerbesteuerpflichtigkeit der Erstellung von Beweissicherungsgutachten sowie der Bewertung von Kraftfahrzeugen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; StVZO § 29;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und ob sie gewerbesteuerpflichtig ist.

Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Erstellung von Beweissicherungsgutachten und der Bewertung von Kraftfahrzeugen tätig, sie führt Hauptuntersuchungen sowie Abgasuntersuchungen durch und erbringt weitere Prüftätigkeiten. Neben den Gesellschaftern, die beide Diplom-Ingenieure (FH) und Prüfingenieure von Beruf sind, beschäftigt sie drei weitere Prüfingenieure. Sie ist Mitglied in der Prüforganisation KÜS (Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger).

Sie ermittelt ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Für das Jahr 2009 reichte sie eine Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung ein und erklärte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von € .....