FG Düsseldorf - Urteil vom 31.08.2016
2 K 3950/14 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 3;

Gewerbesteuerpflichtigkeit einer freiberuflichen Rentenberaterin; Qualifikation eines Berufs als ähnlich mit einzelnen einkommenssteuerrechtlichen Katalogberufen; Beschränkung auf ein bestimmtes Aufgabengebiet

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 2 K 3950/14 G

DRsp Nr. 2016/19924

Gewerbesteuerpflichtigkeit einer freiberuflichen Rentenberaterin; Qualifikation eines Berufs als ähnlich mit einzelnen einkommenssteuerrechtlichen Katalogberufen; Beschränkung auf ein bestimmtes Aufgabengebiet

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr (2011) als Rentenberaterin der Gewerbesteuer unterlag.

Die 1962 geborene Klägerin erwarb die mittlere Reife und absolvierte im Anschluss an die Schulzeit eine Ausbildung zum Bürokaufmann sowie die zweijährige höhere Handelsschule. Nach Abschluss der Ausbildung war sie 16 Jahre lang im Bereich der Altersversorgung in der Hauptverwaltung der A-Krankenkasse tätig.

Ab dem Jahr 2000 war sie bei der B GmbH & Co KG bzw. der C GmbH in D als Referentin und Spezialistin in den Rechtsgebieten "gesetzliche Rentenversicherung" und "Versorgungsausgleichsrecht" beschäftigt. Sie berechnete Sozialversicherungsrenten nach dem Rechtsstand des Jahres 2003 bzw. nach älteren Rechtsständen sowie Anwartschaften nach dem Leistungsrecht der VBL oder der Zusatzversorgungskassen. Ein besonderer Schwerpunkt ihrer Arbeiten war die Anwendung des Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetzes (VAHRG).