I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG (KG), die bis einschließlich 1982 ein Schweißwerk sowie ein Maschinenbauunternehmen unterhalten hatte und ab 1983 im Rahmen einer Betriebsverpachtung ihr Anlagevermögen der S-GmbH (GmbH) überließ. Geschäftsführungsberechtigte Komplementärin der KG ist die R-GmbH. Seit 1995 ist X alleiniger Gesellschafter der zuvor genannten Gesellschaften. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging bis zum Erhebungszeitraum 2001 wegen des Vorliegens einer --die Betriebsverpachtung überlagernden-- Betriebsaufspaltung zwischen der KG (Besitzunternehmen) und der GmbH (Betriebsunternehmen) von der Gewerbesteuerpflicht der Klägerin aus. Obgleich X seine Anteile an der GmbH am 11. Februar 2002 an einen fremden Dritten veräußert hatte, erachtete das FA die Pachterträge --unter Hinweis auf die gewerbliche Prägung der KG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --)-- auch weiterhin als gewerbesteuerpflichtig. Die Einsprüche gegen die Bescheide zur Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2005 (Streitjahre) blieben --ebenso wie die Klage-- ohne Erfolg.
II.
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