BFH - Beschluss vom 27.07.2009
IV B 122/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 40/08

Gewerbesteuerpflichtigkeit einer vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GmbH & Co. KG

BFH, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen IV B 122/08

DRsp Nr. 2009/23853

Gewerbesteuerpflichtigkeit einer vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GmbH & Co. KG

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG (KG), die bis einschließlich 1982 ein Schweißwerk sowie ein Maschinenbauunternehmen unterhalten hatte und ab 1983 im Rahmen einer Betriebsverpachtung ihr Anlagevermögen der S-GmbH (GmbH) überließ. Geschäftsführungsberechtigte Komplementärin der KG ist die R-GmbH. Seit 1995 ist X alleiniger Gesellschafter der zuvor genannten Gesellschaften. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging bis zum Erhebungszeitraum 2001 wegen des Vorliegens einer --die Betriebsverpachtung überlagernden-- Betriebsaufspaltung zwischen der KG (Besitzunternehmen) und der GmbH (Betriebsunternehmen) von der Gewerbesteuerpflicht der Klägerin aus. Obgleich X seine Anteile an der GmbH am 11. Februar 2002 an einen fremden Dritten veräußert hatte, erachtete das FA die Pachterträge --unter Hinweis auf die gewerbliche Prägung der KG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --)-- auch weiterhin als gewerbesteuerpflichtig. Die Einsprüche gegen die Bescheide zur Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2005 (Streitjahre) blieben --ebenso wie die Klage-- ohne Erfolg.

II.