FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2018
14 K 2347/15 G
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 1366
DStRE 2019, 569
EFG 2018, 1287

Gewerbesteuerpflichtigkeit von Beratungshonoraren einer Einzelunternehmers; Erfüllung der Merkmale eines gewerblichen Unternehmens

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 14 K 2347/15 G

DRsp Nr. 2018/7118

Gewerbesteuerpflichtigkeit von Beratungshonoraren einer Einzelunternehmers; Erfüllung der Merkmale eines gewerblichen Unternehmens

Tenor

Die Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide 2005 und 2006 vom 01.08.2014 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2015 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Kläger in den Streitjahren 2005 bis 2012 bezogenen Beratungshonorare der Gewerbesteuer unterliegen.

Bis zum 28.04.2005 war der Kläger als Einzelunternehmer tätig und hielt über eine Besitzfirma Beteiligungen an verschiedenen Kapitalgesellschaften, u.a. der A-GmbH in Z-Stadt. Anschließend brachte er das Einzelunternehmen sowie die Beteiligungen in die neu gegründete A-Holding-GmbH & Co. KG ein. In den Jahren 2005 bis 2007 war der Kläger deren alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Komplementärin, der A-Holding-GmbH. Mit Vertrag vom 31.07.2008 übertrug der Kläger im Wege der Schenkung Teilkommanditanteile an Familienangehörige und behielt selbst einen Anteil von 1 % sowie den lebenslänglichen Nießbrauch an den geschenkten Geschäftsanteilen. Eine Übertragung von Anteilen an der GmbH fand nicht statt.