BFH - Urteil vom 30.07.2020
III R 24/18
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d; HGB § 255 Abs. 2, Abs. 3, § 266 Abs. 2 Buchst. B; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2644
BFH/NV 2021, 122
DB 2020, 2495
DStR 2020, 2534
DStRE 2020, 1467
FR 2021, 133
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 243/15

Gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Mietzinsen eines in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Bauunternehmens für Gegenstände der Baustelleneinrichtung

BFH, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen III R 24/18

DRsp Nr. 2020/16756

Gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Mietzinsen eines in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Bauunternehmens für Gegenstände der Baustelleneinrichtung

1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. 2. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert werden müssen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.03.2018 – 1 K 243/15 aufgehoben. Der Bescheid vom 18.10.2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2008 auf 7.181 € herabgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d; HGB § 255 Abs. 2, Abs. 3, § 266 Abs. 2 Buchst. B; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.