BFH - Urteil vom 25.07.2019
III R 22/16
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, e;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 58
BStBl II 2020, 51
DB 2019, 2498
DStR 2019, 2358
DStRE 2019, 1483
DStZ 2020, 2
FR 2019, 1146
GmbHR 2020, 172
NJW 2020, 108
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1472/13

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von einem Reiseveranstalter entstandenen Miet- und Pachtzinsen für die zeitlich begrenzte Anmietung von Ferienwohnungen und -unterkünften

BFH, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen III R 22/16

DRsp Nr. 2019/16125

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von einem Reiseveranstalter entstandenen Miet- und Pachtzinsen für die zeitlich begrenzte Anmietung von Ferienwohnungen und -unterkünften

1. Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung wird für die Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts zum Anlage- oder Umlaufvermögen das Eigentum des Mieters oder Pächters voraussetzungslos fingiert. Entsprechend ist auch die Dauer des fiktiv angenommenen Eigentums auf die tatsächliche Dauer des jeweiligen Miet- und Pachtverhältnisses zu begrenzen. 2. Die Fiktion des Eigentums bedingt nicht die Annahme, dass die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum erworben sein können. Aus der Fiktion des Eigentums folgt damit nicht zwangsläufig die Fiktion von Anlagevermögen. 3. Die auf Basis des fiktiv angenommenen Eigentums vorzunehmende Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren.