BFH - Urteil vom 28.06.2022
I R 43/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2388
BFH/NV 2022, 1383
DB 2022, 2516
DStRE 2022, 1500
DZWIR 2023, 56
FR 2022, 1144
GmbHR 2023, 43
IStR 2022, 927
NZG 2023, 94
ZIP 2022, 2174
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1279/16

Gewerbesteuerrechtliche Kürzung von GewinnausschüttungenBescheid über die gesonderte Feststellung eines vortragsfähigen GewerbeverlustesStatutarischer Sitz einer Kapitalgesellschaft im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland

BFH, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen I R 43/18

DRsp Nr. 2022/14510

Gewerbesteuerrechtliche Kürzung von Gewinnausschüttungen Bescheid über die gesonderte Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes Statutarischer Sitz einer Kapitalgesellschaft im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland

Zu den inländischen Kapitalgesellschaften i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG gehören auch Kapitalgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.10.2018 – 8 K 1279/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerrechtliche Kürzung von Gewinnausschüttungen einer doppelt ansässigen Kapitalgesellschaft.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Ihr Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und die Verwaltung eigenen Grundbesitzes sowie die Beteiligung an in- und ausländischen Gesellschaften, die Grundbesitz erwerben und verwalten.