FG Nürnberg - Beschluss vom 27.06.2013
4 V 1742/12
Normen:
GrEStG §6a S. 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gewerbesteuervergünstigung bei Konzernumstrukturierung trotz Nichteinhaltung der Vorbehaltsfrist von 5 Jahren - Aussetzung der Vollziehung

FG Nürnberg, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 4 V 1742/12

DRsp Nr. 2013/17533

Gewerbesteuervergünstigung bei Konzernumstrukturierung trotz Nichteinhaltung der Vorbehaltsfrist von 5 Jahren - Aussetzung der Vollziehung

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob die an sich nicht eingehaltene Vorbehaltsfrist des § 6a Abs. 4 GrEStG von 5 Jahren einer Vergünstigung nach § 6a GrEStG entgegensteht, wenn innerhalb der Frist von fünf Jahren vom herrschenden Unternehmen eine abhängige Gesellschaft gegründet wird und diese nachfolgend vor Ablauf von fünf Jahren an einem konzerninternen Umwandlungsvorgang Beteiligte ist.

Normenkette:

GrEStG §6a S. 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

In Vorbereitung auf die geplanten Umstrukturierungsschritte und die neue Konzernstruktur gründete die Holding KG mit Gesellschaftsvertrag vom 25.09.2009 die nunmehrige M GmbH , die Antragstellerin. Die Anteile an der Antragstellerin hält seit ihrer Gründung zu 100 % die Holding KG. Die Antragstellerin wurde am 25.09.2009 ins Handelsregister eingetragen.

Mit Gesellschaftsvertrag ebenfalls vom 25.09.2009 wurde ferner die nunmehrige Z GmbH gegründet, welche am 29.09.2009 ins Handelsregister eingetragen wurde. Die Z GmbH ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Antragstellerin.

Die Holding KG hielt weiter 100 % der Anteile an der P GmbH . Die P GmbH ihrerseits hielt wiederum u.a. 100 % der Anteile an der Grundbesitz haltenden C GmbH .