VGH Bayern - Beschluss vom 07.06.2018
22 ZB 18.807
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1-2; GewO § 35 Abs. 2; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 17.4151

Gewerbeuntersagung gegen eine GmbH als rechtsfähige juristische Person wegen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers; Gebäudereinigung als zulassungsfreies Gewerbe

VGH Bayern, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 22 ZB 18.807

DRsp Nr. 2018/9807

Gewerbeuntersagung gegen eine GmbH als rechtsfähige juristische Person wegen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers; Gebäudereinigung als zulassungsfreies Gewerbe

1. Eine Gewerbeuntersagung (auch eine erweiterte Gewerbeuntersagung) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 (bzw. Satz 2) GewO kann nicht nur gegen natürliche Personen, sondern auch gegen eine GmbH als rechtsfähige juristische Person als solche gerichtet werden. Der Begriff des Gewerbetreibenden ist bei § 35 GewO der gleiche wie im gesamten Gewerberecht.2. Die Stellvertretererlaubnis gemäß § 35 Abs. 2 GewO ist kein milderes, gegenüber einer Gewerbeuntersagung gegen die GmbH abzuwägendes Mittel. Sie setzt vielmehr eine wirksame Untersagungsverfügung voraus und kann frühestens zeitgleich mit der Gewerbeuntersagung verfügt werden.