VGH Bayern - Beschluss vom 05.12.2016
22 ZB 16.2177
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1-2; GewO § 35 Abs. 6; AO § 149 Abs. 2 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 15.5795

Gewerbeuntersagung wegen fehlender Zuverlässigkeit aufgrund von Steuerrückständen

VGH Bayern, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen 22 ZB 16.2177

DRsp Nr. 2017/9635

Gewerbeuntersagung wegen fehlender Zuverlässigkeit aufgrund von Steuerrückständen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1 S. 1-2; GewO § 35 Abs. 6; AO § 149 Abs. 2 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2;

Gründe

I. Der Kläger ist bei der Beklagten mit zwei in eigener Person ausgeübten Gewerben gemeldet. Außerdem fungiert er nach Aktenlage als alleiniger Geschäftsführer zweier in den Jahren 2005 bzw. 2006 in das Handelsregister eingetragener Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in ihren Firmen seinen Familiennamen führen.