OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2017
4 A 2232/15
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1-2; GewO § 35 Abs. 7a S. 1 und S. 3; GmbHG § 35; AO § 34; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 1017
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1003/14

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person (hier: Betriebsleiter)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen 4 A 2232/15

DRsp Nr. 2017/12699

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person (hier: Betriebsleiter)

Die eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO rechtfertigende Unzuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person kann sich auch aus Tatsachen ergeben, die nicht im Rahmen gerade desjenigen Gewerbebetriebs eingetreten sind, in dem der Betreffende als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter bestellt ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.8.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1 S. 1-2; GewO § 35 Abs. 7a S. 1 und S. 3; GmbHG § 35; AO § 34; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.