FG Münster - Urteil vom 20.06.2006
6 K 6342/03 F
Normen:
GewStG § 10a ;

Gewerbeverlust bei Mitunternehmerwechsel

FG Münster, Urteil vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 6342/03 F

DRsp Nr. 2008/4829

Gewerbeverlust bei Mitunternehmerwechsel

Der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a GewStG ist bei einem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft mitunternehmerbezogen zu ermitteln.

Normenkette:

GewStG § 10a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) bei Ausscheiden eines Gesellschafters.

Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH, deren Gegenstand das Errichten und Erwerben von Beteiligungen sowie das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften ist. Unternehmensgegenstand der gehaltenen Beteiligungen ist insbesondere die Errichtung, Vermietung und der Betrieb von Selbstbedienungswarenhäusern, Verbrauchermärkten und Ähnlichem und den hierfür erforderlichen Groß- und Einzelhandel.

Die Klin. ist durch Gesellschafterbeschluss vom 02.07.2003 entstanden durch Umwandlung der f GmbH & Co. KG.

Diese f GmbH & Co. KG war selbst operativ tätig und zwar in den Bereichen, die die von der Rechtsnachfolgerin gehaltenen Beteiligungen umfasste.

Alleiniger Kommanditist der f GmbH & Co. KG war ursprünglich Herr H. In den Jahren bis 1993 hat Herr H insgesamt 25 % seiner Kommanditanteile an die Z AG veräußert. Zum 01.10.1993 erwarb die A AG 25 % der Kommanditanteile und zum 01.01.1995 weitere 15 % der Anteile.