FG Münster vom 11.05.1999
14 K 6001/97 F

Gewerbeverlust bei Wechsel im Gesellschafterbestand

FG Münster, vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 14 K 6001/97 F

DRsp Nr. 2001/3026

Gewerbeverlust bei Wechsel im Gesellschafterbestand

Ein Fortbestehen der Unternehmeridentität scheidet selbst dann aus, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter an der Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mittelbar beteiligt bleibt. Der gewerbesteuerliche Verlustabzug entfällt anteilig mit der Quote, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter im Erhebungszeitraum der Verlustentstehung entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel an dem negativen Gewerbeertrag beteiligt war.

Tatbestand:

Strittig ist bei der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994, ob durch das Ausscheiden eines Kommanditisten, der aber nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mittelbar Mitunternehmer bleibt, die auf ihn entfallenden Verluste nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.

Die Klägerin ist eine KG, die sich mit Wärme- und Kälteschutz befasst. Sie ist 1987 gegründet worden. Im Jahre 1988 übernahmen H. und F. J. die Kommanditanteile, Komplementärin wurde die den Kommanditisten nahestehende B.E.R.L.-GmbH. 1991 schied H. J. als Kommanditist aus, ebenso als Gesellschafter der B.E.R.L.-GmbH.