FG Niedersachsen - Urteil vom 23.03.2012
1 K 275/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 7;
Fundstellen:
BB 2013, 789

Gewerblich geprägte Personengesellschaft: Beginn der sachlichen Gewerbesteuer-Pflicht

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.2012 - Aktenzeichen 1 K 275/09

DRsp Nr. 2013/6582

Gewerblich geprägte Personengesellschaft: Beginn der sachlichen Gewerbesteuer-Pflicht

Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Legt eine GmbH & Co KG, deren Gesellschaftszweck darin besteht, Kommanditbeteiligungen an Zielfonds zu erwerben und zu verwalten, eingeworbenes Kommanditkapital verzinslich an, beteiligt sie sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die Anlage von Kommanditkapital auf dem Konto einer Bank, die dieses Geld verzinst, ist eine werbende Tätigkeit. Die daraus erzielten Erträge unterliegen der GewSt-Pflicht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 7;

Tatbestand:

Streitig ist, wann der Gewerbebetrieb der Klägerin begonnen hat. Davon hängt es ab, ob und ggf. in welcher Höhe an Kommanditisten gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen der Gewerbesteuer unterliegen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft, die als sog. Dachfonds Investoren anbietet, sich durch eine Kommanditeinlage bei der Klägerin an insgesamt sechs Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften (sog. Zielfonds) mittelbar zu beteiligen. Den Zielfonds gehören je ein neu hergestelltes Container- oder Schwergutschiff.

Der Gesellschaftszweck der Klägerin besteht darin, Kommanditbeteiligungen an

den Zielfonds zu erwerben und zu verwalten. Die Klägerin kann sich auch an anderen