FG Hessen - Urteil vom 08.11.2001
8 K 2822/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 25
EFG 2002, 767

Gewerblich geprägte Personengesellschaft; Gewerbesteuerpflicht; Vermögensverwaltung; Vermietung; Beginn - Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die Vermögensverwaltung betreibt

FG Hessen, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 8 K 2822/00

DRsp Nr. 2002/9461

Gewerblich geprägte Personengesellschaft; Gewerbesteuerpflicht; Vermögensverwaltung; Vermietung; Beginn - Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die Vermögensverwaltung betreibt

1. Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die nach dem Unternehmensgegenstand originär gewerblich tätig werden will, beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht erst dann, wenn sämtlich tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und damit der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird.2. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die nach ihrem Unternehmenszweck Vermögensverwaltung betreibt und dies dann auch tatsächlich tut, unterliegt der Gewerbesteuer.3. Ist Unternehmensgegenstand einer gewerblich geprägten Personengesellschaft die Vermietung eigenen Grundbesitzes, so beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit Abschluss der Mietverträge.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin sachlich gewerbesteuerpflichtig ist.