BFH - Beschluß vom 18.08.1999
IX B 47/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 1, 2, § 22 Nr. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 185

Gewerbliche Einkünfte bei spekulativen Devisengeschäften

BFH, Beschluß vom 18.08.1999 - Aktenzeichen IX B 47/99

DRsp Nr. 2000/749

Gewerbliche Einkünfte bei spekulativen Devisengeschäften

Eine gewerbliche Tätigkeit ist auch dann gegeben, wenn eine Bank für den Steuerpflichtigen am allgemeinen Devisenmarkt tätig wird und für diesen insgesamt mehr als 400 Devisenoptionsgeschäfte und Devisen-Kassa-Geschäfte über mehrere Mio. US-$ abwickelt. Die Gewerblichkeit derartiger Geschäfte ist aber zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Bank nur Optionsgeschäfte sowie An- und Verkäufe über Devisen abwickelt, die nicht verfügbar sind und auch tatsächlich nicht übertragen werden sollen (sog. Leergeschäfte), so dass zwischen ihm und seiner Bank lediglich Kursdifferenzen ausgeglichen werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1, 2, § 22 Nr. 3 ; ZPO § 114 ;

Gründe: