FG Niedersachsen - Urteil vom 09.02.1999
XV 449/96

Gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 3 ZRFG

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.1999 - Aktenzeichen XV 449/96

DRsp Nr. 1999/8963

Gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 3 ZRFG

1. Das bloße Vermieten einer Ferienwohnung unter Einschaltung eines Vermittlers führt nicht zu gewerblichen Einkünften und reicht daher für die Gewährung von Sonderabschreibungen gem. § 3 ZonenrandförderungG nicht aus. 2. Gegen die Annahme von gewerblichen Einkünften spricht insbesondere, wenn a) Kosten für Endreinigung, Serviceleistungen und Bettwäsche nicht im Namen des Wohnungseigentümers sonders des Vermittlers abgerechnet werden, b) Bettwäsche etc. nicht mindestens einmal die Woche zum Wechseln zur Verfügung gestellt wird, c) die Wohnung nicht regelmäßig wöchentlich gereinigt wird und d) die Rezeption Sonntags nicht besetzt ist.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Sonderabschreibungen nach Maßgabe den 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG).

Die Kl, die Eheleute sind, beantragten im Zusammenhang mit der Vorlage ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 beim beklagten Finanzamt (FA) die Bewilligung von Sonder-AfA nach § 3 ZRFG für eine in T belegene Ferienwohnung. Die begehrte Sonderabschreibung belief sich auf insgesamt 65.545 DM und ermittelte sich mit 50 v.H. der im Streitjahr für die Ferienwohnung gezahlten

- Teilherstellungskosten: 120. 000 DM

- Anzahlungen auf Anschaffungskosten (Nebenkosten): 11. 089 DM.