BFH - Beschluss vom 21.05.2024
VIII B 3/23
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
StX 2024, 361
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1090/20

Gewerbliche oder selbständige Einkünfte von Vertretungs-Apothekern; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 21.05.2024 - Aktenzeichen VIII B 3/23

DRsp Nr. 2024/7554

Gewerbliche oder selbständige Einkünfte von Vertretungs-Apothekern; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

NV: Wird im Rahmen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Rechtsfrage als klärungsbedürftig aufgeworfen, ob Vertretungs-Apotheker gewerbliche oder selbständige Einkünfte erzielen und gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes einen Gewerbebetrieb unterhalten, wird den Begründungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht nachgekommen, wenn Ausführungen dazu fehlen, worin sich die Tätigkeit des Vertretungs-Apothekers von der berufsbildtypischen Tätigkeit des Apothekers unterscheiden soll und warum dies zu einer unterschiedlichen Beurteilung bei der Zuordnung beider Tätigkeiten zu einer Einkunftsart Anlass geben könnte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.11.2022 - 2 K 1090/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.