Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerbliche Einkünfte erzielte.
Die Kläger hatten im Streitjahr einen Wohnsitz im Inland. Der Kläger war als alleiniger Kommanditist an mehreren Grundstücksgesellschaften (sog. Objektgesellschaften) beteiligt. Die Objektgesellschaften hatten ihren Sitz in Liechtenstein (V.) und wiesen jeweils die Rechtsform einer nach liechtensteinischem Recht gegründeten KG auf. Im Einzelnen waren dies:
- B-Anlagegesellschaft mit beschränkter Haftung Kommanditgesellschaft, V.,
- C-Anlagegesellschaft mit beschränkter Haftung Kommanditgesellschaft, V.,
- D-Anlagegesellschaft mit beschränkter Haftung Kommanditgesellschaft, V. und
- E-Anlagegesellschaft mit beschränkter Haftung Kommanditgesellschaft, V.
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