BFH - Beschluss vom 05.04.2005
IV B 96/03
Normen:
AO § 163 § 227 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1564
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 103/2001

Gewerbliche Prägung bei Kreditaufnahme durch Gesellschafter

BFH, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen IV B 96/03

DRsp Nr. 2005/10023

Gewerbliche Prägung bei Kreditaufnahme durch Gesellschafter

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Gewerbeertragsteuer mit der Verfassung vereinbar ist und erwartet nicht, dass das BVerfG zu einem anderen Ergebnis gelangen wird.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Dauerschuldzinsen auch dann zum Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind, wenn das Unternehmen nur Verlust erwirtschaftet. Arbeitet ein Gewerbebetrieb längere Zeit mit Verlust, sind diese Fälle im Wege von Billigkeitsmaßnahmen zu lösen.

Normenkette:

AO § 163 § 227 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GewStG § 8 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG, die aus dem Kommanditisten A und einer Komplementär-GmbH besteht, deren einziger Gesellschafter-Geschäftsführer A ist. A ist Eigentümer eines Grundstücks, das er seit 1988 auf Dauer an die Klägerin vermietet hatte. Diese hatte auf dem Grundstück ein Hotelgebäude sowie ein Einkaufszentrum errichtet. Das Einkaufszentrum verpachtete sie an fremde Dritte. Das Hotel überließ sie aufgrund eines schriftlichen Pachtvertrages an eine Betriebs-GmbH, an der A zu 60 v.H. und seine Ehefrau zu 40 v.H. beteiligt waren. Als Jahrespacht war ein Betrag i.H. von ... DM vereinbart. Alleiniger Geschäftsführer der Betriebs-GmbH war A.