FG Hessen - Urteil vom 03.07.2013
8 K 2647/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KredWG § 1 Abs. 3;

Gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft bei Mitbeteiligung von natürlichen Personen

FG Hessen, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 8 K 2647/06

DRsp Nr. 2013/22121

Gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft bei Mitbeteiligung von natürlichen Personen

Mit dem Wertpapierportfolio wird keine originäre gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt, wenn die entfaltete Tätigkeit nicht dem Bild eines Wertpapierhandelsunternehmens bzw. eines Finanzunternehmens i.S.d. § 1 Abs. 3 KredWG entspricht. Das Tatbestandsmerkmal „persönlich haftender Gesellschafter” knüpft typisierend an die gesellschaftsrechtliche Stellung des Gesellschafters an. Individuell vereinbarte Haftung ausschlösse sind insoweit unbeachtlich. Eine gewerbliche Prägung liegt nur dann vor, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind. Sind an einer GbR neben der persönlich haftenden Kapitalgesellschaft zwei weitere natürliche Personen beteiligt, erfüllt diese die Voraussetzungen einer so genannten gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KredWG § 1 Abs. 3;

Tatbestand: