FG Münster vom 15.01.1999
11 K 7503/97 G
Fundstellen:
EFG 2000, 128

Gewerbliche Tätigkeit bei Büro- und Buchführungsarbeiten

FG Münster, vom 15.01.1999 - Aktenzeichen 11 K 7503/97 G

DRsp Nr. 2001/3040

Gewerbliche Tätigkeit bei Büro- und Buchführungsarbeiten

Eine gewerbliche Tätigkeit liegt bei Erledigung von laufenden kaufmännischen Büro- und Buchführungsarbeiten auch dann vor, wenn sie ausschließlich im Auftrag von zwei nahen Angehörigen und mehreren Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgeübt werden, an denen einer der nahen Angehörigen beteiligt ist.

Gründe:

Streitig ist, ob die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich zu qualifizieren ist.

Die Klägerin ist als Steuerfachgehilfin ausgebildet. Sie war zunächst als angestellte Steuerfachkraft in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nichtselbständig tätig. Am 14.08.1992 teilte sie dem Finanzamt (FA) mit, dass sie ab dem 15.08.1992 für verschiedene Firmen mit der Zuständigkeit für kaufmännische Büroarbeiten und Buchhaltung tätig sein werde. Unter Hinweis auf ein Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 31.07.1941 (Reichssteuerblatt - RStBl - 1941, 504) beurteilte sie ihre Tätigkeit als selbständige Arbeit.