Streitig ist, ob die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich zu qualifizieren ist.
Die Klägerin ist als Steuerfachgehilfin ausgebildet. Sie war zunächst als angestellte Steuerfachkraft in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nichtselbständig tätig. Am 14.08.1992 teilte sie dem Finanzamt (FA) mit, dass sie ab dem 15.08.1992 für verschiedene Firmen mit der Zuständigkeit für kaufmännische Büroarbeiten und Buchhaltung tätig sein werde. Unter Hinweis auf ein Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 31.07.1941 (Reichssteuerblatt - RStBl - 1941, 504) beurteilte sie ihre Tätigkeit als selbständige Arbeit.
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