BFH - Beschluß vom 16.09.1999
XI B 63/98
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 424

Gewerbliche Tätigkeit eines Krankenhausberaters

BFH, Beschluß vom 16.09.1999 - Aktenzeichen XI B 63/98

DRsp Nr. 2000/788

Gewerbliche Tätigkeit eines Krankenhausberaters

1. Die spezialisierte Wirtschafts- und Organisationsberatung im Bereich des Krankenhauswesens durch einen Arzt ist keine Tätigkeit i.S. eines Katalogberufs des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und daher gewerbesteuerpflichtig. 2. "Ähnlich" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist eine Tätigkeit, wenn sie in ihrer Gesamtheit dem Bild eines der dort genannten Katalogberufe in allen seinen Merkmalen vergleichbar ist. Setzt der Vergleichsberuf eine qualifizierte Ausbildung voraus, muss auch die Ausbildung desjenigen, der den ähnlichen Beruf innehat, der für den Katalogberuf erforderlichen Ausbildung vergleichbar sein.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Doktor der Medizin und approbierter Arzt, berät als selbständiger Krankenhausberater Krankenhausverwaltungen, Krankenhausträger und politische Stellen der Gesundheitsplanung und -vorsorge über Bedarf an Krankenhäusern, über Krankenhausstruktur und über Auslegung und Ausstattung einzelner Krankenhäuser. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zog die Gewinne des Klägers in 1992 und 1993 zur Gewerbesteuer heran.