FG Münster - Urteil vom 22.09.1999
8 K 5350/95 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S 1; GewStG § 2 Abs. 1 S 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 744

Gewerbliche Tätigkeit eines Marketin-Beraters

FG Münster, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen 8 K 5350/95 G

DRsp Nr. 2001/2311

Gewerbliche Tätigkeit eines Marketin-Beraters"

Ein Marketing-Berater erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er betreibt keine freiberufliche Tätigkeit als beratender Betriebswirt und auch keinen insoweit ähnlichen Beruf.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S 1; GewStG § 2 Abs. 1 S 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte - das Finanzamt (FA) - zu Recht die Einkünfte, die der Kläger (Kl.) in den Jahren 1991 und 1992 als Marketing-Berater erzielt hat, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht als solche aus selbständiger Arbeit behandelt hat.

Der Kl. schloß mit verschiedenen Sportartikelfirmen, die teilweise im europäischen Ausland ansässig sind, Beraterverträge. An diesen Sportartikelfirmen (im folgenden Vertragsfirmen genannt) war der Kl. teilweise selbst beteiligt, teilweise gewährte er diesen Firmen Darlehen. Aufgrund der Beraterverträge erzielte der Kl. Einkünfte in Höhe von 188.421 DM (1991) und 271.016 DM (1992). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 13.10.1995 verwiesen.