BFH - Beschluss vom 12.08.2004
XI B 150/02
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 197
Steuertelex 2005, 179
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 779/97

Gewerblicher Grundstückshandel - Drei-Objekt-Grenze - Verkauf von acht Wohneinheiten innerhalb von fünf Jahren

BFH, Beschluss vom 12.08.2004 - Aktenzeichen XI B 150/02

DRsp Nr. 2004/17925

Gewerblicher Grundstückshandel - Drei-Objekt-Grenze - Verkauf von acht Wohneinheiten innerhalb von fünf Jahren

1. Die Rspr. hat dem zeitlichen Zusammenhang im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze indizielle Bedeutung beigemessen, um den Einwand zu begegnen, trotz Verkaufs von mehr als drei Objekten habe ursprünglich die Absicht zur Vermietung oder Eigennutzung gestanden; sie habe lediglich wegen unvorhergesehener Umstände aufgegeben werden müssen.2. Werden von insgesamt acht neu geschaffenen Wohneinheiten bereits nach knapp drei Jahren die ersten vier und innerhalb von gut fünf Jahren sämtliche Wohneinheiten wieder veräußert, so liegt darin ein außerordentliches starkes Indiz für das Vorliegen einer bedingten Verkaufsabsicht schon bei Beginn der Umbaumaßnahmen.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 "und Abs. 3 " der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Beschwerde ist unbegründet.