BFH - Beschluss vom 23.01.2004
IV B 3/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 781
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 13120/98

Gewerblicher Grundstückshandel - Drei-Objekt-Grenze

BFH, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen IV B 3/03

DRsp Nr. 2004/4983

Gewerblicher Grundstückshandel - Drei-Objekt-Grenze

1. Die Drei-Objekt-Grenze ist keine "Drei-Erwerber-Grenze". Zudem stellt sie keine Mindestgrenze in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit dar.2. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks ist regelmäßig dann realisiert, wenn Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf den Erwerber übergegangen sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, wurde mit Vertrag vom 19. Januar 1991 gegründet. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist ihr Zweck der Erwerb und die Veräußerung, die Anpachtung und Verpachtung sowie die Anmietung und Vermietung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ferner das Betreiben von Grundstücksleasinggeschäften sowie die Planung, Errichtung und Vermarktung von Wohn- und Gewerbeobjekten.

Die Klägerin plante die Errichtung verschiedener Objekte in X und erwarb hierzu im Jahre 1991 von der Stadt sowie einem weiteren Verkäufer folgenden Grundbesitz:

lfd. Nr. Kauf-Datum Flur/Flurstück Größe (qm)

1 22. Januar Flur 6 Flurstück 10 8 460

2 22. Januar Flur 6 Flurstück 20 15 250

3 22. Januar Flur 6 Flurstück 30 1 241

4 1. und 15. Februar Flur 6 Flurstück 40 8 423

5 1. und 15. Februar Flur 6 Flurstück 50 9 234

6 9. August Flur 6 Flurstück 60 221

7 9. August Flur 6 Flurstück 70 1 244