BFH - Urteil vom 14.01.2004
IX R 88/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1089
DStRE 2004, 1064
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 83/97

Gewerblicher Grundstückshandel - Fünf-Jahres-Frist

BFH, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen IX R 88/00

DRsp Nr. 2004/9814

Gewerblicher Grundstückshandel - Fünf-Jahres-Frist

1. Zur Drei-Objekt-Grenze.2. Der Fünfjahreszeitraum ist keine starre Grenze. Im Einzelfall können auch Objekte, die außerhalb dieses Zeitraums, aber innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb oder Errichtung veräußert werden, in den gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen sein.3. Die Überschreitung des Fünfjahreszeitraumes hat lediglich zur Folge, dass sich die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung hinsichtlich des Vorliegens einer bedingten Veräußerungsabsicht verringert und durch andere Umstände ergänzt werden muss. Diese müssen umso gewichtiger sein, je größer der zeitliche Abstand zur Anschaffung oder Errichtung wird.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger kaufte in den Jahren 1984 bis 1993 insgesamt 14 Grundstücke, die er --zum Teil nach entsprechenden Umbaumaßnahmen-- als ...heime zunächst ausnahmslos an X verpachtete. Die Pachtdauer betrug zwischen fünf und zwölf Jahren mit einer Option des Pächters auf weitere zweimal fünf Jahre oder in einem Fall --nach Abkürzung der Grundpachtzeit-- weitere fünfmal drei Jahre.

Im Einzelnen tätigte der Kläger folgende Grundstücksgeschäfte: