BFH - Beschluss vom 28.07.2005
X B 21/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1806
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1103/99

Gewerblicher Grundstückshandel - werterhöhende Maßnahme

BFH, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen X B 21/05

DRsp Nr. 2005/12788

Gewerblicher Grundstückshandel - werterhöhende Maßnahme

1. Zur bedingten Wiederverkaufsabsicht bei Kauf/Errichtung von mehr als drei Objekten und der Veräußerung in engem zeitlichen Zusammenhang.2. Auf werterhöhende Maßnahmen während der Besitzzeit des Objekts kommt es bei Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze nicht an.3. Selbst aus offenkundigen Sachzwängen verkaufte Gebäude kommen nur dann nicht als Zählobjekt in Betracht, wenn sie in nicht unwesentlichem Umfang, d. h. jedenfalls mindestens zur Hälfte, zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Soweit sie sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft (unten 1.), entspricht ihre Rüge nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von ihr gerügten Abweichungen des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen nicht vor (unten 2.).

1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.