FG München - Urteil vom 12.03.2001
13 K 1474/95
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 34 ;

Gewerblicher Grundstückshandel; 3-Objekt-Grenze; Aufgabegewinn - laufender Gewinn; begünstigter Steuersatz; Einkommensteuer 1991 beider Kläger; Gewerbesteuermessbetrag 1991 des Klägers zu 1.

FG München, Urteil vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 13 K 1474/95

DRsp Nr. 2002/4242

Gewerblicher Grundstückshandel; 3-Objekt-Grenze; Aufgabegewinn - laufender Gewinn; begünstigter Steuersatz; Einkommensteuer 1991 beider Kläger; Gewerbesteuermessbetrag 1991 des Klägers zu 1.

Im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels gehört der Gewinn aus der Veräußerung der letzten beiden Objekte auch dann zum laufenden Gewinn, wenn zugleich der Betrieb aufgegeben wird.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 34 ;

Tatbestand:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Streitig ist nur noch, ob dem Kläger für einen unstreitigen anteiligen Veräußerungsgewinn i.H.v. 157.951 DM (Verkäufe ... -T.-) im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels der begünstigte Steuersatz gem. §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.

Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr 1991 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt Sie leben im gesetzlichen Güterstand.