FG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.2000
14 K 7103/96 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; BauGB §§ 45 ff.;

Gewerblicher Grundstückshandel; 3-Objekt-Grenze; Mehrfamilienhäuser; Gewerbebauten; Umlegungsverfahren - 3-Objekt-Grenze bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten;

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 14 K 7103/96 E

DRsp Nr. 2001/1565

Gewerblicher Grundstückshandel; 3-Objekt-Grenze; Mehrfamilienhäuser; Gewerbebauten; Umlegungsverfahren - 3-Objekt-Grenze bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten;

1. Die von der Rechtsprechung des BFH für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel entwickelte 3-Objekte-Grenze ist auch auf Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten anzuwenden. 2. Der Entzug des Eigentums an einem Grundstück durch hoheitlichen Verwaltungsakt in einem Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB ist keine Veräußerung und führt auch nicht zu einer Beteiligung des Eigentümers am allgemeinen wirtschafltichen Verkehr.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; BauGB §§ 45 ff.;

Tatbestand:

Tatbestand

Der Kläger ist als Immobilienmakler tätig. Er wird mit der Klägerin, seiner Ehefrau, Zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Jahre 1976 erwarb der Kläger das Grundstück A in A-Stadt (drei Wohnungen, ein Ladenlokal) zum Kaufpreis von 202.659 DM. Nach Durchführung von Baumaßnahmen von ca. 700.000 DM vermietete der Kläger die Wohnungen und das Ladenlokal. 1982 veräußerte er dann das Grundstück für 1.050.000 DM und erwarb im gleichen Jahr das Grundstück B in B-Stadt (acht Wohnungen) zum Kaufpreis von 529.207 DM. Dieses Grundstück veräußerte er im Jahre 1985 für 440.000 DM.