Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
1. Verfahrensrügen
Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrügen entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden sind. Denn jedenfalls sind sie unbegründet.
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