BFH - Beschluß vom 16.03.1999
IV B 2/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1320

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluß vom 16.03.1999 - Aktenzeichen IV B 2/98

DRsp Nr. 1999/8375

Gewerblicher Grundstückshandel

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt, dass a) die durch die Veräußerung mehrerer Objekte innerhalb einer bestimmten Frist begründete Vermutung bedingter Verkaufsabsicht nicht dadurch ausgeräumt werden kann, dass sich der Stpfl. auf schlechte Vermietbarkeit der verkauften Wohneinheiten beruft; b) die Grenze von 5 Jahren keine starre Bedeutung hat und auch im Falle des Überschreitens der 5-Jahresfrist bei Hinzutreten weiterer Umstände darauf geschlossen werden kann, dass von Anfang an Verkaufsabsicht bestanden hat; c) jede als Wohneinheit anzusehende ETW ein Objekt i.S.d. 3-Objekt-Grenze ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Verfahrensrügen

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrügen entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden sind. Denn jedenfalls sind sie unbegründet.