FG Niedersachsen - Urteil vom 28.05.1999
XII (IV) 525/93

Gewerblicher Grundstückshandel

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.05.1999 - Aktenzeichen XII (IV) 525/93

DRsp Nr. 1999/10528

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Trotz Veräußerung von 16 Grundstücken innerhalb eines Zeitraumes von 7 Jahren ist ein gewerblicher Grundstückshandel dann nicht anzunehmen wenn kein zeitlicher Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke besteht 2. Eine Besitzdauer von 10 Jahren und mehr spricht gegen einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ankauf und Verkauf von Grundstücken. 3. Sind Umstände, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht vorhanden, kann in derartigen Fällen nicht davon ausgegangen werden, daß die Objekte mit bedingter Wiederveräußerungsabsicht erworben worden sind.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken als gewerblicher Grundstückshandel der Gewerbsteuer unterliegen.

Streitjahre sind die Jahre 1984, 1986, 1987 und 1989 bis 1991.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar in . Außerdemwar er in der Zeit vom 15.10.1968 bis zum 31.10.1986 Mitglied des Rates der Stadt . Daneben war er in der Zeit vom 16.11.1972 bis zum 31.10.1986 Mitglied des Kreistages des Landkreises ,(unter anderem im Bau- und Straßenbauausschuss). Neben seiner freiberuflichen Tätigkeit erzielte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In war er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes und erklärte entsprechende Einkünfte.