FG Niedersachsen - Urteil vom 27.05.1999
V 602/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 503

Gewerblicher Grundstückshandel

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.1999 - Aktenzeichen V 602/96

DRsp Nr. 2000/3859

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Ein Steuerpflichtiger, der innerhalb von drei Jahren ein Einfamilienhaus und ein Vierfamilienhaus auf zuvor erworbenen Grundstücksflächen errichtet und veräußert, betreibt keinen gewerblichen Grundstückshandel sondern private Vermögensverwaltung. 2. In einem derartigen Fall wird die Drei-Objekte-Grenze nicht überschritten, denn bei einem Mehrfamilienhaus liegen erst dann mehrere Objekte vor, wenn eine Teilung nach dem Wohnungseigentumgesetz erfolgt ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger ist Zimmermeister. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Oktober 1990 des Notars in (Urkundenrollennr. 1023/90) erwarb der Kläger ein unbebautes Grundstück für 55.000,00 DM. Der Kläger bebaute dies Grundstück mit einem Einfamilien-Eichenfachwerkhaus und verkaufte es mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 1991 des Notars Dr. Rothardt in (Urkundenrollennr. 581/91) für 368.000,00 DM. In dem notariellen Kaufvertrag verpflichtete sich der Kläger, das im Rohbau veräußerte Grundstück schlüsselfertig herzustellen.