BFH - Beschluß vom 26.03.1999
X B 155/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1209

Gewerblicher Grundstückshandel; 5-Jahres-Zeitraum

BFH, Beschluß vom 26.03.1999 - Aktenzeichen X B 155/98

DRsp Nr. 1999/6175

Gewerblicher Grundstückshandel; 5-Jahres-Zeitraum

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der einen zeitlichen Zusammenhang von An- und Verkaufsgeschäften indizierende 5-Jahres-Zeitraum keine starre zeitliche Begrenzung markiert und dass eine geringfügige Überschreitung dieses Zeitraums steuerrechtlich unbeachtlich sein kann (Anschluss an BFH-Urt. v. 05.09.1990 - X R 107-108/89; v. 11.12.1991 - III R 59/89 und v. 15.12.1992 - VIII R 9/90).

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dem Zweck einer allgemeinen Rechtskontrolle finanzgerichtlicher Urteile. Schon deswegen kommt hier eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht in Betracht. Beachtlich ist die Beschwerde vielmehr nur insofern, als der Kläger sie auf die in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Beschwerdegründe stützt. Auch mit neuem Sachvortrag kann der Kläger nicht gehört werden.