1. Mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dem Zweck einer allgemeinen Rechtskontrolle finanzgerichtlicher Urteile. Schon deswegen kommt hier eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht in Betracht. Beachtlich ist die Beschwerde vielmehr nur insofern, als der Kläger sie auf die in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Beschwerdegründe stützt. Auch mit neuem Sachvortrag kann der Kläger nicht gehört werden.
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