BFH - Beschluss vom 20.06.2003
XI S 21/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1555

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluss vom 20.06.2003 - Aktenzeichen XI S 21/02

DRsp Nr. 2003/12726

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der 3-Objekt-Grenze nur eine indizielle Bedeutung zukommt und auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen können.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller sind miteinander verheiratet und wurden in den Streitjahren 1993 und 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten als Arbeiter bzw. als Verkäuferin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Im Jahr 1991 erwarben die Antragsteller zusammen mit der Mutter der Antragstellerin ein unbebautes Grundstück in der A-Straße und bebauten es mit zwei Doppelhaushälften; die Antragsteller bezogen die eine, die Mutter der Antragstellerin die andere Hälfte.

Im Zuge von Veräußerungsüberlegungen wurden auch in die Haushälfte der Mutter Versorgungsanschlüsse gelegt. Nachdem ein Teilungsantrag gestellt worden war, veräußerten die Antragsteller zusammen mit der Mutter die beiden Grundstückshälften durch Vertrag vom 29. Dezember 1995. Die Antragsteller nutzten das Haus noch bis zum 26. Oktober 1996; danach zogen sie in das neu errichtete Wohnhaus B-Straße.