BFH - Urteil vom 05.05.2004
XI R 25/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5341/00

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen XI R 25/03

DRsp Nr. 2004/12928

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Der Fünf-Jahres-Zeitraum bildet keine absolute Grenze; die mit der zunehmenden Zeitdauer zwischen An- und Verkauf sich verringernde Indizwirkung kann durch zusätzliche Anhaltspunkte, die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechen, ausgeglichen werden.2. Wer fünf Objekte innerhalb eines Zeitraums von weniger als sechs Jahren anschafft und wieder veräußert, hat im Regelfall den Bereich privater Vermögensverwaltung verlassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 1984 11 Eigentumswohnungen der Wohnanlage E und im Jahr 1987 15 Eigentumswohnungen der Wohnanlage G in S.

In den Jahren 1991 und 1992 veräußerte er 3 Eigentumswohnungen der Wohnanlage E und in den Jahren 1991 bis 1993 5 Eigentumswohnungen der Wohnanlage G.

Wohnungen Erwerb Objektzahl Veräußerung Objektzahl

Wohnanlage E 1984 11 1991/1992 3

Wohnanlage G 1987 15 1991 - 1993 5