BFH - Beschluss vom 24.02.2005
X B 183/03
Normen:
BewG § 2 § 93 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1274
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 97/2001

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen X B 183/03

DRsp Nr. 2005/7819

Gewerblicher Grundstückshandel

Zwei Wohnungs- oder Teileigentumsrechte sind steuerrechtlich ein einheitliches WG, wenn die rechtlich selbstständigen Einheiten baulich umgestaltet wurden und ohne größere bauliche Veränderungen nur noch als eine Wohnung genutzt werden können (Anschluss an BFH-Urt. v. 23.2.1979 - III R 73/77, BStBl II 1979, 547).

Normenkette:

BewG § 2 § 93 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

2. Die Klägerin hat nicht schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt.