BFH - Urteil vom 15.03.2005
X R 51/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1532
Vorinstanzen:
FG Münster - 14 K 2967/98 E, G - 26.4.2001,

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen X R 51/03

DRsp Nr. 2005/10517

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung.2. Auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten können besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen.3. Die Drei-Objekt-Grenze hat keine Bedeutung, wenn es um die Bestimmung des Umfangs des BV eines gewerblichen Grundstückshändlers geht.4. Auch ein gewerblicher Grundstückshändler kann (unter bestimmten Voraussetzungen) Grundstücke im PV halten. Gelingt der entsprechende Nachweis nicht, ist es wegen der durch die geschäftstypische Betätigung bedingten Nähe zum Gewerbebetrieb sachlich gerechtfertigt, das Objekt im PV zu erfassen.5. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen vier Grundstücksan- und verkäufen und auf dieser Grundlage ein gewerblicher Grundstückshandel kann unabhängig davon bejaht werden, ob ein Teil dieser Objekte bereits aus anderen Gründen Umlaufvermögen eines Gewerbebetriebs ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe: