FG Hamburg - Urteil vom 23.08.2005
VII 197/03
Normen:
EStG § 15 ;

Gewerblicher Grundstückshandel

FG Hamburg, Urteil vom 23.08.2005 - Aktenzeichen VII 197/03

DRsp Nr. 2005/19490

Gewerblicher Grundstückshandel

Die Vereinbarung einer Änderung des Zwecks einer Personengesellschaft - hier statt Grundstücksbebauung und Veräußerung die Grundstücksvermietung - ist unbeachtlich, solange nicht festgestellt werden kann, dass die Vereinbarung tatsächlich umgesetzt worden ist.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Klägerin gewerblich tätig gewesen ist.

Gesellschafter der Klägerin waren zunächst die Herren A und B jeweils zur Hälfte. Die Klägerin wurde gegründet im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Grundstücks in D am 03.12.1993. Die Klägerin beabsichtigte, die auf dem Grundstück befindlichen Garagen abzubrechen und das Grundstück zu bebauen. Am 29.11.1994 wurde ein Bauantrag für den Neubau einer Wohnanlage mit 40 Wohneinheiten und einer Tiefgarage gestellt. In dem "Erhebungsbogen für Baugenehmigung", den der Beklagte nach dem Erörterungstermin am 25.02.2005 vorgelegt hat, ist die Art. des Gebäudes als Wohngebäude mit Eigentumswohnungen angegeben.