FG Hamburg - Urteil vom 29.05.2006
5 K 117/02
Normen:
EStG § 15 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gewerblicher Grundstückshandel

FG Hamburg, Urteil vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 5 K 117/02

DRsp Nr. 2006/22942

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Zu den Nachweismöglichkeiten der Nichtgewerblichkeit trotz Überschreitung der 3-Objekt-Grenze 2. Der Begriff "bedingte Veräußerungsabsicht" bezeichnet eine bestimmte Motivationslage

Normenkette:

EStG § 15 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Kaufmann. Er betreibt eine Konzertdirektion unter dem Namen "B...", mit der er - mit der Ausnahme des Streitjahres 1996, in dem er einen Gewinn von ca. 10.000 DM ausweist - in den Streitjahren wie auch im Veranlagungszeitraum 1993 ausschließlich Verluste erwirtschaftete. Neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus diesem Unternehmen erklärte er in den Streitjahren neben unwesentlichen Kapitaleinkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks X-Straße. Auch im Veranlagungszeitraum 1993 erwirtschaftete der Kläger mit seinem Betrieb Konzertagentur einen Verlust von über 80.000 DM. Im gleichen Zeitraum betrug der Verlust aus Vermietung und Verpachtung ca. 40.000 DM, wovon knapp 13.000 DM auf Absetzung für Abnutzung entfallen.

Die verbleibenden Verlustabzüge zur ESt betrugen vor der unten genannten Bp

zum 31.12.1993 117.591 DM

zum 31.12.1994 185.164 DM

zum 31.12.1995 276.398 DM

zum 31.12.1996 276.398 DM

zum 31.12.1997 384.351 DM

zum 31.12.1998 410.756 DM.