FG Münster - Urteil vom 16.03.2005
10 K 1203/03 G
Normen:
AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 278
EFG 2006, 1693

Gewerblicher Grundstückshandel

FG Münster, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 10 K 1203/03 G

DRsp Nr. 2006/29668

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Die Grundstücksaktivitäten einer zwischengeschalteten GmbH sind dem Steuerpflichtigen bei Berechnung der Drei-Objekt-Grenze nicht zuzurechnen. 2. Ein Gestaltungsmissbrauch ist nicht anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger eine GmbH aus dem Grund der Haftungsminimierung zwischenschaltet.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist für die Frage des Bestehens eines gewerblichen Grundstückshandels, ob die Zwischenschaltung einer GmbH im Rahmen der Veräußerung von sechs noch fertig zu stellenden Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

Der Kläger war seit dem 4.1.1993 selbstständig als Versicherungsvertreter und Immobilienmakler des X... tätig.

Er erwarb mit notariellem Vertrag vom 22.12.1993 (Urkunde Nr. 924/1993 des Notars N... in X-Stadt) zu einen Kaufpreis von 180.000 DM und veräußerte mit notariellem Vertrag vom 26.3.1999 (Urkunde Nr. 170/1999 des Notars N2... in X-Stadt) zu einem Verkaufpreis von 270.000 DM einen Miteigentumsanteil von 122/1000stel des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße 147 in X-Stadt, verbunden mit dem Sondereigentum an der Eigentumswohnung Nr. 3, die er vom Erwerb bis zur Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken nutzte.