FG Köln - Urteil vom 31.08.2005
12 K 1849/01
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 920

Gewerblicher Grundstückshandel

FG Köln, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 12 K 1849/01

DRsp Nr. 2007/4683

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Die Drei-Objekt-Grenze hat nur eine indizielle Bedeutung, so dass auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen können. 2. Die Errichtung von Wohnobjekten auf eigenem Grundstück und deren Veräußerung ist nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit. 3. "Objekt" ist jedes einzelne Immobilienobjekt, das selbständig veräußert und genutzt werden kann. 4. Zwischen den Grundstücksgeschäften muss ein enger zeitlicher Zusammenhang von in der Regel nicht mehr als 5 Jahren bestehen. Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist keine starre Grenze. Unter Einbeziehung der Anschaffung oder Errichtung eines Einzelobjekts kann sich ein - ebenfalls nicht strikt zu handhabender - Beurteilungszeitraum von zehn Jahren ergeben. 5. Aus dem Vortrag, Grundstücke sollen der Alterssicherung dienen, kann nicht auf eine fehlende Veräußerungsabsicht geschlossen werden.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: