BFH - Beschluss vom 21.05.2007
XI B 164/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1657
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 15 K 2682/04 G, F - 26.9.2006,

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen XI B 164/06

DRsp Nr. 2007/12231

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Eine Divergenz ist nicht gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung den in ständiger Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsatz zu Grunde legt, dass die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Verkauf dieses Grundstücks und auch durch die Aktivitäten, die die anderen Grundstücke betreffen, indiziert wird. 2. Es ist geklärt, dass die Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung aller Umstände erfordert, die für die Beurteilung der infrage stehenden Betätigung von Bedeutung sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist u.a. dann zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder die angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) an einem Verfahrensmangel leidet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).