FG München - Urteil vom 17.04.2007
6 K 4338/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;

Gewerblicher Grundstückshandel

FG München, Urteil vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 6 K 4338/04

DRsp Nr. 2007/12896

Gewerblicher Grundstückshandel

Erwirbt der Steuerpflichtige ein Grundstück weder in unbedingter Veräußerungsabsicht, noch steigert er den Wert des Grundstücks aktiv, so liegt im Regelfall kein gewerblicher Grundstückshandel vor.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren 1995 und 1996 Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel hatten.

Mit notarieller Urkunde vom 20. Juni 1995 erwarben die Kläger ein Grundstück in XY je zur Hälfte. Mit veräußert wurden verschiedene Unterlagen. Der Gesamtkaufpreis errechnete sich wie folgt:

Grundstück

680.000,00

genehmigtes Baugesuch für ein 5-Familienhaus

53.255,50

Baumbestandsplan

1.984,00

geologisches Gutachten

11.739,00

Statik

28.000,00

Abgeschlossenheitsbescheinigung

200,00

Baugenehmigung

2.082,00

Teilungserklärung

2.139,00

Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch

580,00

Gesamtkaufpreis

779.979,50

alle Beträge in DM

Die Teilungserklärung wurde unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrages aufgehoben, so dass die Kläger ein ungeteiltes Grundstück erwarben.