FG Köln - Urteil vom 07.11.2006
1 K 5495/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 952

Gewerblicher Grundstückshandel

FG Köln, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 5495/00

DRsp Nr. 2008/11598

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nichtsteuerbaren Sphäre andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. 2. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. 3. Eine Grundstücksgemeinschaft erzielt aufgrund eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb von 2 Grundstücken, deren Bebauung bzw. Umgestaltung und anschließender Veräußerung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschafter "branchennahe Personen" sind und an einer auf dem Gebiet des gewerblichen Grundstückshandels tätigen OHG beteiligt sind.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage ob die Kläger (Frau N und Herr M in Grundstücksgemeinschaft N-M) durch ihre Tätigkeiten hinsichtlich der Grundstücke S-Straße 1 und 2 in T gewerblich tätig geworden sind.