FG Köln - Urteil vom 13.06.2007
10 K 5000/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;

Gewerblicher Grundstückshandel

FG Köln, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 10 K 5000/06

DRsp Nr. 2009/3732

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Die sog. Drei-Objekt-Grenze hat lediglich Indizwirkung für die Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels. 2. Auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten können besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. 3. Die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung sind überschritten, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft wird. In diesen Fällen wird der Veräußerer wie ein Bauunternehmer, Generalübernehmer oder Baubetreuer tätig, sofern er das Grundstück für den Erwerber bebaut.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) oder Vermietung und Verpachtung erzielt.

An der Klägerin, die bis heute existiert, sind bzw. waren beteiligt:

Herr L: bis September 1998 mit 30 %, danach mit 37,5 %;

Herr C: bis September 1998 mit 30 %, danach mit 37,5 %;

Herr I: bis September 1998 mit 20 %, danach mit 25 %;

Herr Q: bis September 1998 mit 20 %.