FG Münster - Urteil vom 23.08.2002
11 K 1906/99 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 272
EFG 2002, 1518

Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Veräußerung nur eines Objekts möglich

FG Münster, Urteil vom 23.08.2002 - Aktenzeichen 11 K 1906/99 F

DRsp Nr. 2002/17145

Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Veräußerung nur eines Objekts möglich

Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt auch bei Veräußerung nur eines Objekts vor, wenn der Grundbesitz durch Aufwendungen und Aktivitäten des Steuerpflichtigen eine andere Marktgängigkeit erlangt (hier: Umwandlung eines nicht nutzbaren Wirtschaftsguts zu einem Wirtschaftsgut mit konkreter Aussicht auf Nutzbarkeit)

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin (Klin.) einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.

Die Klin. ist eine Kommanditgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung, Verpachtung und sonstige Nutzung von Grundbesitz sowie dessen Verwaltung (§ 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.1989). Die Kommanditsten und Prokuristen B. und C. D. sind nach § 13 des Gesellschaftsvertrages u.a. auch zur Veräußerung von Grundstücken berechtigt.